Stille Gesellschaft

Diese Rechtsform kommt in Betracht, wenn das Beteiligungsverhältnis Dritten (Gläubigern, Kunden, Belegschaft oder allgemein in der Öffentlichkeit) nicht bekannt werden soll. Sie erfordert keinerlei Formalitäten (keine Eintragung ins Handelsregister notwendig).