Einstiegsgeld


 

Wer kann Einstiegsgeld beantragen?

Jeder Arbeitlosengeld II-Empfänger!
Wer Arbeitslosengeld I bezieht und hierauf noch einen Restanspruch von mindestens 90 Tagen hat kann den Gründungszuschuss beantragen!

 

 

Welche Voraussezungen gelten für die Bewilligung?

Sie haben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen,
   die nur gering bezahlt wird und mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst.
Ihre angestrebte selbstständige Tätigkeit hat einen hauptberuflichen
   Charakter.
Sie reichen einen Businessplan (Geschäftskonzept) zur Bewertung der
   Tragfähigkeit ein.

 

 

Wie hoch ist das Einstiegsgeld?

Ob und in welcher Höhe Sie Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihre persönliche Ansprechpartnerin bzw. Ihr persönlicher Ansprechpartner. Das Einstiegsgeld kann als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahlt werden. Ergänzend dazu können Sie einen Betrag erhalten, der die vorherige Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit, die Größe Ihres Haushaltes oder besondere persönliche Umstände berücksichtigt. Der Zuschuss ist eine Ermessensleistung. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht nicht. Laut den Neuregelungen können ALG-II-Empfänger mit Zuschüssen von maximal 5.000 Euro rechnen, bei Darlehen gibt es keine festgelegte Obergrenze.

Die Förderungsdauer beträgt maximal 24 Monate. Die normale Dauer der Förderung beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung um weitere 12 Monate muss beantragt werden.

Das Einstiegsgeld kann weiter erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.