Steuerlast - Finanzamtauskunft verbindlich

 

Ziehen Sie bitte erst eine Gebührenmarke !

 

Für eine Auskunft über drohende Steuerlast verlangt der Fiskus viel Geld

 

Manchmal wissen selbst Steuerberater nicht weiter. Und wenn es mal gänzlich undurchsichtig wird, gibt es auch für sie nur noch einen Weg – den zum zuständigen Finanzbeamten. Der darf nämlich eine verbindliche Auskunft erteilen. Der Beamte prüft einen komplexen Sachverhalt und erklärt, wie die Behörde ihn im Ernstfall steuerrechtlich beurteilen würde – ob also eine Besteuerung stattfindet oder nicht. An diese Entscheidung ist das Finanzamt später gebunden. Das ist der Vorteil. Dem obersten Finanzhof lagen zwei Fälle zur Entscheidung vor. In beiden ging es um Umstrukturierungen von Unternehmen. Das sind die klassischen Anwendungsfälle für verbindliche Auskünfte. Gibt sich ein Unternehmen eine neue Rechtsform, ist der Vorgang meist so komplex, dass es notwendig wird, sich hinsichtlich der drohenden Steuerlast im
Vorfeld abzusichern.

 

Eine gesetzliche Grundlage für die verbindliche Auskunft gibt es seit 2006. Weil die Verwaltung seinerzeit fürchtete, dass sie in der Folge mit Anfragen überrannt würde, wurde die Gebührenpflicht eingeführt. Wie viel ein Steuerpflichtiger konkret zahlen muss, wird danach berechnet, welchen Wert die verbindliche Auskunft für ein Unternehmen hat. Dabei existieren zwei Berechnungsmethoden. Zum einen kann das Finanzamt den Gegenstandswert ermitteln. Die Auskunftsgebühr ist dann ein bestimmter, in einer Tabelle festgelegter Prozentsatz davon. Ist es jedoch nicht möglich, einen Wert zu ermitteln, fällt eine Zeitgebühr an. Die Verwaltung stellt 50 € pro angefangene halbe Arbeitsstunde in Rechnung. Meist bewegen sich die Gebühren zwischen 5.000 und 30.000 Euro. Mehr als rund 91.000 muss dann allerdings doch niemand zahlen. Bei diesem Betrag gibt es eine Kappungsgrenze.

 

Möglich ist eine verbindliche Auskunft prinzipiell nur, wenn sie sich auf einen Fall bezieht, der in der Zukunft steuerliche Auswirkungen haben könnte. Steuerpflichtige müssen ein besonderen Interesse vorweisen, also beispielsweise darlegen, dass eine mögliche Besteuerung praktische Auswirkungen auf ihr Unternehmen hat. Dazu müssen sie den Fall in allen Einzelheiten aufbereiten, so dass das Finanzamt idealerweise die Frage zur Besteuerung nur noch mit JA oder NEIN beantworten muss. Das die Verwaltung dafür dann Gebühren verlangt, ist für Wirtschaftsprüfer Harz Grund zur Empörung. „Wir Berater erledigen bei der Vorbereitung der verbindlichen Auskunft den Großteil der Arbeit.“

 

Immerhin, für kleine Fälle will der Gesetzgeber Entlastung schaffen. Der Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2011 sieht für Bagatellfälle bis 10.000 Euro Steuerlast eine kostenfreie Auskunft vor.

 

Quelle: 11. Mai 2011 FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND - Mareeke Buttjer, Hamburg (gekürzt)

 

 

 

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