Bankgebühren auf dem Prüfstand
Kunden müssen nicht jede Bankgebühr schlucken
Günstig erscheinen die meisten Banken auf dem ersten Blick. Sie ködern Kunden mit einem gratis, legen oft sogar ein Startguthaben oben drauf. Teuer werden die Bankgeschäfte meist erst, wenn das Konto eröffnet ist. In kleingedruckten Wust der Preislisten kann der Kunde oft kaum erkennen, wo die Institute ihn zu schröpfen gedenken.
Banken lassen sich viele Dinge, die Verbraucher für selbstverständlich ansehen, teuer bezahlen: Knapp zwei Euro fürs ungefragte Zusenden von Kontoauszügen. Bis zu zehn Euro fürs Geldabheben am Fremdautomaten. Fünf Euro fürs Überweisen bei überzogenem Konto. Jetzt sind zwei Gerichtsurteile rechtskräftig geworden, die die Geldinstitute in die Schranken weisen und unzähligen verärgerten Kunden Geld zurück Chancen eröffnen.
Auf Rückzahlung pochen können ab sofort etwa Kunden der Deutschen Bank. Bekamen Sie unaufgefordert Monat für Monat den Kontoauszug per Post zugeschickt, mussten Sie dafür bisher 1,94 Euro berappen. Nun wurde ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main rechtskräftig, wonach dies nicht erlaubt ist. (Aktenzeichen: 2-25 O 260/10).
Denn ein Geldinstitut ist verpflichtet, die Kundschaft mindestens einmal im Monat gratis über die Kontobewegungen zu informieren. Die Bank darf nur dann Geld in Rechnung stellen, wenn der Kunde ausdrücklich das Zuschicken verlangte. Die Deutsche Bank will die Gebühr künftig nicht mehr erheben, Kunden können zu viel gezahltes Geld laut Verbraucherschützer bis zu drei Jahre rückwirkend verlangen.
Auch die Kunden anderer Institute sollten das Urteil nutzen, um sich zu beschweren.
Geldhäuser ließen sich immer wieder Leistungen teuer bezahlen, die sie eigentlich gratis erbringen sollten. Den Bogen reichlich überspannt bei den Gebühren hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt auch die Commerzbank. Sie darf Kunden, die ihren Dispokredit überzogen haben, nicht zusätzlich zu den happigen Zinsen von 18,74 Prozent noch fünf Euro pro Überweisung berechnen (Aktenzeichen: 23 U 157/09). Wer ein solches Entgelt auf seinem Kontoauszug findet, kann jetzt ebenfalls sein Geld zurückfordern. Diese Gebühr ist unangemessen und rechtswidrig, lautet das Urteil.
Gleiches gilt für ein klammheimliches Entgelt von 51 Cent fürs Abrufen eines Kontoauszugs am Bankterminal, urteilten die Richter. Solche Posten seien bereits mit der Pauschale für die Kontoführung abgedeckt. Viele Bankkunden akzeptierten es meist stillschweigend, wenn ihnen hier mal ein paar Cent, da mal ein paar Euro Gebühren abgebucht würden. Kunden sollten regelmäßig kontrollieren, was ihnen da eigentlich in Rechnung gestellt wird. Denn auch viele andere Gebühren sind Schlichtweg verboten. Beispielsweise die fürs Löschen der Grundschuld im Grundbuch. Oder die „Beobachtungsgebühr“ für ein gepfändetes Konto, der „Schadenersatz“ für geplatzte Lastschriften, die „Treuhandgebühr“ fürs Ablesen von Baugeld. Selbst Erben wird Geld abgeknöpft, wenn sie den Nachlass eines Verstorbenen sichten wollen.
Unrechtmäßig ist eine Gebühr immer dann, wenn die Bank dafür schlicht eine gesetzliche Pflicht erfüllt. Das ist immer der Fall bei Routine-Tätigkeiten der Bank. Dazu gehören unter anderem die Änderung von Freistellungsaufträgen. Kostenfrei müssen auch Leistungen sein, die eine Bank im eigenen Interesse ausführt. Hierzu gehört unter anderem die Wertermittlung einer Immobilie. Für diese Schätzung werden trotzdem häufig über 100 Euro gefordert.
Einschlägigen Paragrafen aus dem Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und Gerichtsurteile helfen den Bankkunden beim Beschweren. Bereits abgebuchte, unzulässige Gebühren kann auch hier oft noch drei Jahre lang zurückgefordert werden. In strittigen Fällen beraten die Verbraucherzentralen. tat/dapd
Quelle: „Die Welt“ vom 30.05.2011 Annabel Oelmann (gekürzt)
